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Dienstag, 24. Januar 2012 von Peter Studer

Beugehaft für Journalisten

Der Fall Nef wird um ein Kapitel reicher: Das Zürcher Obergericht will den Journalisten Karl Wild per Beugehaft zur Aussage zwingen - ein rechtliches Unikum, das einer alten Zürcher Strafprozessordnung zu verdanken ist, die nur noch für Verfahren gilt, die vor Januar 2011 eingeleitet wurden.

Um Thomas Haslers Artikel Journalist droht Beugehaft im TA vom 23. Januar 2012 ist eine gewisse Unruhe entstanden. Kehren wir zurück zu den frühmodernen Tatbeständen der brachial erzwungenen Zeugnisabgabe? Es geht um den "Fall Hafner". Ein bekannter Detektivkadermann der Zürcher Stadtpolizei, Fredi Hafner, war am 2. 4. 2009 vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich verurteilt worden, das Amtsgeheimnis verletzt zu haben. Indizien liessen "mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten", dass Hafner dem "SonntagsZeitungs"-Journalisten Karl Wild Dokumente aus dem Polizeiinformationmssystem Polis zugesteckt hatte: Über Stalkingvorwürfe gegen den früheren Armeechef Roland Nef. Die "SonntagsZeitung" publizierte diese Vorwürfe schliesslich im Faksimile eines Polizeirapports. Der neuernannte Armeechef musste wenig später zurücktreten (Juli 2008). Hafner, der den SZ-Journalisten Wild seit langem kannte und sich kurz vor der Publikation auch mit ihm und dem SZ-Chefredaktor Andreas Durisch getroffen hatte, gab zu, mit den beiden über den Fall Nef gesprochen zu haben. Er bestritt aber, Akten an irgendwen herausgegeben zu haben. "Im Sinne einer Schlussfolgerung" hatte der Einzelrichter den Polizeikadermann zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 160 Franken verurteilt.

Wild bestätigte, mit dem ihm seit Jahren bekannten Hafner Fragen zu der Akte besprochen zu haben. Zunächst hatte er sich auf das 1997 auf Druck des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eingeführten Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsjournalisten berufen (Art 28a StGB, seit 1. 1. 2011 Art. 172 der neuen eidgenössischen StPO). Der Berufsjournalist kann das Zeugnis über Inhalt und Quellen seiner Information verweigern. Zwar hat das Parlament hat eine Reihe von Ausnahmen in das Gesetz geschrieben, von denen hier aber keine zutrifft.

Hafner zog das Urteil weiter an das Zürcher Obergericht. Nun schaltete der bisher nicht einvernommene Karl Wild einen andern Gang ein. Er erklärte sich als Zeuge zur Aussage bereit, er habe die Dokumente dezidiert nicht von Hafner erhalten, wolle aber weiter nicht sagen, wer ihm diese überreicht habe. (Hafners Verteidiger hatte stets behauptet, eine Reihe weiterer Polizisten habe Zugriff auf die später publizieten Dokumente gehabt). 

Die 1. Strafkammer des Zürcher Obergerichts hat in einem 13-seitigen Beschluss vom 13. Januar 2012 das selektive Zeugnisangebot von Karl Wild zurückgewiesen. Und jetzt kommt eine übergangsrechtliche Komplikation ins Spiel: Neben der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung gilt in einigen prozessualen Aspekten die "alte" zürcherische Strafprozessordnung aus dem Jahr 1919 (2009 renoviert), da der hier umstrittene Entscheid - Hafners Verurteilung – am 30. 3. 2009 ergangen war, also vor Inkrafttreten der Eidgenössischen StPO am 1. 1. 2011 (so ausdrücklich StPO Art. 453). 

Die "alte" Zürcher StPO sagt in § 132, eine Erklärung, Zeugnis ablegen zu wollen, sei für die Hauptverhandlung verbindlich. Und in § 134 bestimmt sie, ein Zeuge, der grundlos das Zeugnis verweigere, könne bis 24 Stunden in Beugehaft gesetzt werden; beharre er auf seiner Weigerung, könne er dem Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung überwiesen werden. Laut StGB Art. 292 kann eine Busse bis 10 000 Franken ausgesprochen, gemäss StGB Art. 103 bei Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe  angedroht werden.

Diese Schlaufe war nötig, weil das Zürcher Obergericht zur Frage, ob auch ein Teilverzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht möglich sei, für diesen Fall klar mit Nein antwortet. In der Lehre sind allerdings beide Meinungen von prominenten Prozessrechtlern vertreten. Für den "Fall Wild" exerziert das Obergericht die Variante durch und meint, zwar sehe die neue eidgenössische Strafprozessordnung vor, dass sich Zeugen jederzeit auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder den Verzicht widerrufen könnten (Art. 175 I StPO). Aber damit sei nicht ein solcher à-la-carte Verzicht gemeint, der ja zuliesse, dass der Richter sämtliche Verdächtigte dem Ja/Nein des Zeugen aussetzen würde.

Das führt dann zur rigorosen Drohung des Obergerichts, dass Wild auf sein Zeugnisverweigerungsrecht bindend verzichtet habe und bei neuerlicher Verweigerung mit den Sanktionen der alten Zürcher Strafprozessordnung rechnen müsse – inklusive 24stündiger Beugehaft. Immerhin könne Wild an das Bundesgericht gelangen (Art. 93 Bundesgerichtsgesetz).

Prozessbeobachter und – laut Hafners Verteidiger – auch Staatsanwälte wundern sich, dass die Oberrichter nicht bereit sind, den wählerischen Zeugen Wild erst mal anzuhören und dann zu entscheiden, ob sein Zeugnis / seine Aussage das Gericht überzeugt oder nicht. Wilds Ausage könnte ja auch der Wahrheitsfindung dienen. Es mutet tatsächlich seltsam an, dass die obrigkeitsstaatliche Beugehaft im Schatten der modernen eidgenössischen Strafprozessordnung an der Limmat (anders als in den meisten Kantonen) belebt werden soll. Und das in einem Fall Hafner, bei dem es um so niedrige Strafsätze geht.

Peter Studer, (Rechtsanwalt und alt-Chefredaktor TA, SF), Autor mit R. Mayr von Baldegg des Handbuchs "Medienrecht für die Praxis" (4. Aufl. 2011).

 

 

 

 

 

 

Kommentare auf diesen Beitrag

  • Janese

    30-01-12 09:25

    Articles like this make life so much smilper.

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